Diese Webseite verwendet Cookies

Wir verwenden Cookies, um das Nutzungserlebnis zu verbessern. Wählen Sie aus, welche Cookies Sie uns erlauben. Weitere Informationen zu unseren Cookie-Richtlinien finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.
Zurück

Satzung

Satzung des Netzwerk Geoinformation der Metropolregion Rhein-Neckar (Änderungen und Beschluss zum 2.12.2014)

Verein des

Netzwerks Geoinformation der Metropolregion Rhein-Neckar (GeoNet.MRN)

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „

Netzwerk Geoinformation der Metropolregion Rhein-Neckar e.V." Er führt die Kurzbezeichnung „GeoNet.MRN"

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg. Die Geschäftsstelle befindet sich ebenfalls in Heidelberg.

1.3 Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am Ende des Jahres, in dem der Verein in das Vereinsregister eingetragen wurde.

§ 2. Vereinszweck

2.1 Ziel des Vereines ist die nachhaltige Förderung und Wahrnehmung der allgemeinen und ideellen Ziele der Geoinformatik und Geoinformation unter besonderer Berücksichtigung der Verbesserung des Wissenstransfers aus der Forschung für alle Bereiche der Gesellschaft. Dabei sollen insbesondere Angebot, Zugänglichkeit, Qualität, Verwendbarkeit, Dienstleistungen und Nutzen von Geoinformationen für alle Bereiche der Gesellschaft verbessert werden. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten liegt in der Metropolregion Rhein-Neckar.

2.2 Diese Zielsetzung beinhaltet folgende Aufgaben im Zusammenhang mit Geoinformatik (GI):

a. Vertiefung und Koordinierung des Informationsaustausches durch Bildung eines Innovationsnetzwerkes zur Förderung der Geoinformatik/Geoinformation,

b. Austausch und Kontaktpflege mit anderen Organisationen, Institutionen, Fachverbänden und Gremien,

c. Förderung des Erfahrungsaustausches (regional, national, international) durch Veranstaltungen oder Unterstützung bei der Durchführung von Foren, Tagungen, Seminaren, Workshops und Symposien

d. Schaffung und Verbesserung des Bewusstseins für die Bedeutung von Geoinformation,

e. Umsetzung von Maßnahmen und Veranstaltungen zum besseren Verständnis für die Leistungsfähigkeit und Bedeutung der Geoinformationswirtschaft und der sonstigen mit Geoinformation beschäftigten Organisationen,

f. Durchführung von Informationsveranstaltungen zur Förderung der nachhaltigen, umweltschonenden Wirtschaftsentwicklung in der Metropolregion Rhein-Neckar,

g. Unterstützung bei der Verbesserung der infrastrukturellen Bedingungen für den allgemeinen Zugang zu Geoinformationen – im Konkreten Unterstützung beim Aufbau einer Geodateninfrastruktur der Metropolregion Rhein-Neckar (GDI-MRN),

h. Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Wissenstransfer,

i. Förderung von Aus- und Weiterbildungsangeboten,

j. Durchführung von nicht-kommerziellen Studien und Befragungen, die dem unmittelbaren Vereinszielen dienen,

k. Vorbereitung und Hinführung zu gemeinsamen Forschungsprojekten

§ 3. Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

3.2 Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4. Mitgliedschaft

4.1 Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

4.2 Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen, auch Vereinigungen, Verbände, Behörden, Behördenteile, Körperschaften und Anstalten ohne Rechtsfähigkeit werden. Alle Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind, haben beim Vereinsvorstand den Namen desjenigen zu hinterlegen, der das Stimmrecht für sie wahrnimmt sowie berechtigt ist, verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Diese Person braucht selbst nicht Mitglied des Vereins zu sein. Personenänderungen sind dem Vorstand umgehend mitzuteilen.

4.3 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet und den Beschluss dem Antragsteller schriftlich mitteilt. Im Falle eines ablehnenden Beschlusses kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, deren Beschluss dann bindend ist. Der Rechtsweg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

4.4 Personen, die sich besonders um den Verein und seine Ziele verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden, soweit sie der Mitgliedschaft zustimmen. Ehrenmitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung beratend teil. Für ihren Ausschluss gelten die für ordentliche Mitglieder geltenden Vorschriften.

§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch:

  • freiwillige Austrittserklärung (Absatz 2);
  • bei natürlichen Personen durch deren Ableben;
  • bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit bzw. bei Vereinigungen ohne Rechtsfähigkeit mit deren wirksamer Auflösung;
  • Ausschluss des Mitglieds aus wichtigem Grund (Absätze 3 und 4).

5.2 Der Austritt kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

5.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand. Ausschlussgründe sind u.a. der Verzug mit einem Jahresbeitrag länger als 3 Monate trotz 2-facher schriftlicher Mahnung oder vereinsschädliches Verhalten. Der Ausschluss kann unabhängig vom Verschulden des Mitgliedes an den Ausschlussgründen erfolgen, wenn es dem Verein oder den anderen Mitgliedern unzumutbar ist, die Mitgliedschaft weiter fortzusetzen.

5.4 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der dem betroffenen Mitglied die Entscheidung schriftlich mitteilt. Diese Mitteilung gilt drei Werktage nach Absendung an die letzte dem Verein vom Mitglied mitgeteilte Adresse als zugegangen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlussbenachrichtigung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, deren Beschluss dann bindend ist. Der Rechtsweg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

5.5 Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand eine zeitlich befristete Suspendierung der Mitgliedschaft als milderes Mittel beschließen. Für das Verfahren gelten Absätze 3 und 4 entsprechend.

5.6 Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft haben das Mitglied oder seine Rechtsnachfolger daraus keine finanziellen Ansprüche gegenüber dem Verein oder dem Vereinsvermögen.

§ 6. Finanzielle Mittel

6.1 Die zur Erreichung seiner Ziele notwendigen Mittel erwirbt der Verein u.a. durch

  • die Beiträge der ordentlichen Mitglieder,
  • Spenden
  • Durchführung von kostenpflichtigen Veranstaltungen
  • Zuwendungen öffentlicher Haushalte und durch sonstige Zuwendungen von natürlichen oder juristischen Personen, die die Vereinsziele unterstützen wollen (Förderer des Vereins).

6.2 Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine unterschiedliche Bemessung, insbesondere für natürliche und juristische Personen, ist zulässig.

6.3 Der Jahresbeitrag ist in voller Höhe im Voraus zu Beginn des Geschäftsjahres auf das Konto des Vereins einzuzahlen.

§ 7. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Geschäftsstelle.

§ 8. Mitgliederversammlung

8.1 Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres durch ein Mitglied des Vorstandes einzuberufen ist. Der Termin und Ort der Versammlung werden vom Vorstand festgelegt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Sie muss mindestens einen Monat vor der Versammlung zur Post gegeben oder elektronisch zugestellt werden.

8.2 Jede hiernach einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Einladung ist hierauf besonders hinzuweisen.

8.3 Das Recht der Mitglieder auf vorherige Unterrichtung über den Tagesordnungspunkt schließt Beschlussfassungen über einen neuen Beschlussgegenstand, der aus der Mitte der der Versammlung vorgebracht wird, aus.

8.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand bei Bedarf oder auf schriftliches Verlangen von einem Viertel der Mitglieder an den Vorstand unverzüglich einberufen werden. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Bekanntgabe des Versammlungstermins sowie hinsichtlich der Form und Frist der Einladung gelten die Regelungen des Absatzes 1 sinngemäß.

8.5 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes geleitet, der sich im begründeten Ausnahmefall durch einen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten lassen kann. Versammlungen, auf denen Vorstandswahlen durchgeführt werden, werden von einem ordentlichen Mitglied geleitet, das aus der Mitte der Versammlung gewählt wird. Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

8.6 Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

8.7 Jedes ordentliche Mitglied kann sich durch von ihm bevollmächtigte natürliche Personen oder durch ein anderes ordentliches Mitglied vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. Die Vertreterbefugnis gilt nur für eine Mitgliederversammlung.

8.8 Sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt, sind für alle Beschlüsse in der Mitgliederversammlung die Stimmen der einfachen Mehrheit der ordnungsgemäß vertretenen ordentlichen Mitglieder erforderlich. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller ordentlich vertretenen Mitglieder.

8.9 Auf Antrag eines Mitglieds werden Wahlen und Beschlussfassungen in geheimer Abstimmung durchgeführt.

8.10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und der Vereinsauflösung, können auch außerhalb von Versammlungen schriftlich gefasst werden. Voraussetzung ist, dass sich mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung beteiligt und nicht mehr als ein Mitglied dieser Verfahrensweise innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Beschlussvorlage widerspricht. Beschlussanträge sind vom Vorstand zu formulieren und an die Mitglieder zu versenden. Der Vorstand stellt das Ergebnis der Beschlussfassung fest und fertigt eine entsprechende Niederschrift an, die unverzüglich an alle Mitglieder versandt wird.

8.11 Bei der Beschlussfassung nach Absatz 10 ist eine Frist von mindestens 4 Wochen zur Abstimmung zu setzen. Die Frist beginnt mit dem Poststempel zu laufen. Die Beschlussfassung ist ordnungsgemäß, wenn die Beschlussvorlage an die letzte vom Mitglied dem Verein benannte Adresse gerichtet ist.

8.12 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

(a) Wahl und Abwahl des Vorstandes,

(b) Wahl von Ehrenmitgliedern,

(c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

(d) Genehmigung des Jahresabschlusses,

(e) Beschlussfassung über den Haushaltsplan,

(f) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,

(g) Wahl der Kassenprüfer,

(h) Änderung der Satzung des Vereines,

(i) Beschlussfassung über die Änderung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Erlass einer Beitragsordnung,

(j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.

§ 9. Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus bis zu fünf gleichberechtigten Vorständen. (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Unter Umständen müssen nicht alle Vorstandsämter besetz werden. Der Verein wird gerichtlich durch je zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist außergerichtlich allein zur Vertretung befugt.

9.2 Der Vorstand wird für die Dauer einer Amtsperiode von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsperiode eines Vorstandes beginnt jeweils mit dem Abschluss der Mitgliederversammlung, in der Neuwahlen des Vorstandes durchgeführt wurden. Sie endet nach der Wahl eines neuen Vorstandes. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und drei Stellvertreter. Dabei soll der Vorsitzende und die Stellvertreter nach Möglichkeit in einer ausgewogenen Verteilung, aus den folgenden Bereichen kommen: aus Forschung/Lehre, aus dem Softwarebereich, aus dem Bereich der privatwirtschaftlichen Nutzung von Geoinformationen oder aus dem Bereich der öffentlichen Nutzer.

9.3 Die Vorstandsmitglieder scheiden bei unterbliebener Wiederwahl nach Ablauf ihrer Amtszeit, durch Rücktritt von ihrem Amt, durch Tod , durch Ausscheiden aus ihrer Mitgliedsinstitution, durch Wegfall der Voraussetzungen für die Vertretung der Mitgliedsinstitution, durch Austritt oder durch Ausschluss ihrer Mitgliedsinstitution aus dem Vorstand aus.

9.4 Scheidet der Vorsitzende während seiner Amtszeit aus oder legt sein Amt nieder, so entscheidet der restliche Vorstand darüber, welcher seiner Stellvertreter kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung den Vorsitz übernimmt. Verliert während der Dauer der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied seine Vertretungsbefugnis für ein Mitglied oder wird die Mitgliedschaft der vertretenen juristischen Person beendet, scheidet das Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, sofern nicht eine Mitgliedschaft als natürliche Person begründet ist.

9.5 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Geschäftsverteilung festgelegt wird.

9.6 Der Vorstand kann Dritte mit der entgeltlichen Durchführung bestimmter laufender Aufgaben des Vorstandes (Geschäftsführung) betrauen. Der Kernbereich der Aufgaben und Entscheidungsvollmachten hat aber beim Vorstand zu verbleiben. Mit der Geschäftsführung kann auch ein Dienstleistungsunternehmen oder eine natürliche Person beauftragt werden.

9.7 Der Vorstand beschließt über sämtliche Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

9.8 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

b) Festlegung von Arbeitsschwerpunkten des Vereins,

c) Aufstellen eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts,

d) Beschlussfassung über Aufnahme, Austritt und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Mitgliedern,

e) Der Vorstand ist in Vollmacht der Gründungsmitglieder unter Befreiung von § 181 BGB ermächtigt, über Satzungsänderungen zu beschließen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt vor der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister verlangt werden.

9.9 Dem Vereinsvorstand obliegt es,

a) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen,

b) auf Anliegen der Mitglieder einzugehen.

o Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Stimmvertretung ist unzulässig.

o Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 10. Geschäftsstelle

10.1 Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden.

10.2 Mit der Durchführung der Geschäfte gemäß dieser Satzung können juristische und natürliche Personen beauftragt werden.

10.3 Der Geschäftsstelle obliegen die Durchführung der allgemeinen satzungsgemäßen Aufgaben und die Ausführung der allgemeinen Beschlüsse der Vereinsorgane. Hierzu gehören, entsprechend einer vom Vorstand festzulegenden Geschäftsordnung,

a) Vereinsverwaltung,

b) Öffentlichkeitsarbeit,

c) Services (Dienstleistungen) und

d) Koordination.

o Die Geschäftsstelle ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden.

§ 11. Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer sind verpflichtet, spätestens alle sechs Monate und nach Schluss eines Geschäftsjahres eine eingehende Geschäfts- und Kassenprüfung vorzunehmen und darüber eine schriftlichen Bericht zu erstatten. Sie sind berechtigt, jederzeit stichprobenartige Prüfungen vorzunehmen.

§ 12. Auflösung des Vereines

12.1 Die Auflösung des Vereins darf nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Diese Auflösungsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.

12.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Baden Württemberg Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

12.3 Im Auflösungsbeschluss ist der Liquidator zu bestimmen. Der Liquidator ist von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit. Für den Fall, dass der Liquidator das Amt ausschlägt, zurücktritt oder abberufen wird, ist ein Ersatzliquidator bereits im Auflösungsbeschluss zu berufen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 13. Satzungsauflagen

Der Vorstand wird bevollmächtigt, Satzungsänderungen, die im Rahmen des Eintragungsverfahrens oder hinsichtlich der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund von Auflagen der zuständigen Behörden und Gerichte notwendig sind, selbstständig vorzunehmen. Er unterrichtet davon unverzüglich alle Mitglieder.

§ 14. Vergütungen für die Vereinstätigkeit

14.1 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

14.2 Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

14.3 Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

14.4 Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

14.5 Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen sowie ehrenamtlich tätigen Personen eine Aufwandsentschädigung zu zahlen.

14.6 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz-anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Sachkosten und ähnliche Auslagen.

14.7 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§ 15. Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der Satzung als Ganzes nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Klausel, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Die Satzung wurde am 14.11.2011 errichtet und zuletzt durch Beschluss Mitgliederversammlung am 02.12.2014 geändert. Prof. Dr. Alexander Zipf (Vorstand)

 

 

Hartmut Gündra

(Vorstand)

 

 

Dr. Matthias Jöst

(Vorstand)

 

 

Prof. Dr. Ulrich Michel

(Vorstand)

 

 

TOP